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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Nachfolgende Verkaufs-, Vermiet- sowie Zahlungsbedingungen sind die alleinige Grundlage sämtlicher Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Elektroakustik Limbach GmbH Hepkestraße 45 01309 Dresden vertreten durch GF Dipl. Ing Lutz Limbach (nachfolgend mit FI bezeichnet) und ihren Vertragspartnern, welche bei Auftragserteilung als angenommen gelten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters / Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche von unseren Bedingungen und dem sonstigen, schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden sind unwirksam.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Falls nicht anders angeboten, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten ab Lager unserer Angabe. Die Auftragserteilung des Kunden und die Auftragsbestätigung von FI bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen (Telefax) oder elektronischen (E-Mail) Form.
3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung/Anlieferung und endet mit dem Tag der Rücknahme. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden.
Der Gefahrenübergang tritt ein bei Übergabe des Equipment und endet mit der Rücknahme durch unser Personal. Bei verspäteter Rückgabe des Equipment hat der Mieter FI jeden daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Wird Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter, unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche, FI für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
4. Gewährleistung und Haftung bei Vermietung
FI verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ort. Das gelieferte Equipment ist bei Empfang sofort zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel am Equipment sofort anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten angehalten, eventuelle Folgeschäden gering zu halten. FI ist dann Gelegenheit zu geben, den Mängel zu beheben oder gleichartiges Equipment zur Verfügung zu stellen. Bei Ausfall des Mietobjektes, beschränkt sich der Schadeneratz auf den Mietpreis. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Unterläuft der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Eine Haftung von FI für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch des Equipment ergeben können, ist ausgeschlossen.
Der Mieter verpflichtet sich, FI von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Equipment gegen FI erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten die dem Vermeiter zur Abwehr von Ansprüchen Dritter enstehen. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von FI beruht. Das vermietete Equipment ist Eigentum von FI. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er haftet für alle Schäden am Equipment, die während der Mietzeit durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadenfall zu vertreten hat.
5. Gebrauch der Mietsache
Das vermietete Equipment ist Eigentum von FI. Es ist in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und darf nur durch unser oder eingewiesenes Personal aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Equipments verbunden sind, sind zu beachten. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt. Der Mieter hat das Equipment in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und es nur am vereinbarten Einsatzort und -tag zu verwenden. Der Mieter ermöglicht FI die jederzeitige Überprüfung des Equipment.
Das Anbringen von Werbeträgern in die Dach- und Mastkonstruktion angemieteter Bühnen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bühnenbauleiter erlaubt. Bedingt ist das Fliegen von Technik in die Bühnendächer möglich. Bei Bedarf ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn FI ein detaillierter Riggplan mit vollständigen Lastangaben zur Verfügung zu stellen. Den Weisungen von FI, insbesondere des Bühnenbauleiters, ist zwingend Folge zu leisten. Für die Einbringung von Hängelasten gelten die Vorschriften der BGV C1. Es sind nur Hängeeinrichtungen erlaubt, die das Material der Aluminiumtraversen nicht beschädigen. Bühnenabnahmen der örtlichen Behörden sind FI rechtzeitig vorher mitzuteilen. FI hält zu diesem Termin sämtliche erforderliche Bauunterlagen einschließlich des Prüfbuches bereit. Anfallende Kosten und Gebühren, die zur Bauabnahme notwendig sind, trägt ausschließlich der Mieter.
6. Gewährleistung und Haftung bei Verkauf
Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Fehlmeldungen sind beim Entladen festzustellen und durch Erklärung des Frachtführers zu belegen, widrigenfalls verliert der Kunde alle Ansprüche. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens 14 Tage nach dem Empfang bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Besteller des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zu Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so sind wir berechtigt, den Kunden unter Ausschluss aller sonstigen Rechte durch eine Geldentschädigung, die der Wertminderung entspricht, abzufinden. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere die einer Besichtigung durch uns an Ort und Stelle, zu der wir berechtigt sind. Sofern wir die Übersendung der beanstandeten Ware verlangen, hat der Kunde die Ware angemessen verpackt und unter Beifügung des Kaufbeleges an uns zurückzusenden.
7. Preise, Zahlungen und Stornierung
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungs-modalitäten. Sollten keine konkreten Vereinbarungen getroffen sein, so richtet sich der Mietzins nach der aktuell gültigen Preisliste ohne Abzüge. FI behält sich vor, die Preisliste der allgemeinen Marktlage anzupassen. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann FI ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragswertes,
bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragswertes,
ab 5 Tagen vor Mietbeginn 80% des Auftragswertes.
Ist eine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeglichen, so ist Verzug gegeben. Inverzugsetzung ist entbehrlich. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Aufrechnung ist nur nach gegenseitiger schriftlicher Einverständniserklärung möglich, bzw. wenn die Forderung unstrittig und rechtskräftig festgestellt ist.
8. Rechte Dritter
Der Mieter hat das Equipment von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet FI, unter Überlassung sämtlicher notwendiger Unterlagen, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages das vermietete Equipment dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Es besteht erweiterter Eigentumsvorbehalt. Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FI.
10. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Erfüllungsort ist 01309 Dresden Hepkestraße 45. Als Gerichtsstand ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht von FI vereinbart.

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